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Änderungen zum Impressum auf Webseiten

  • 4. Nov. 2025
  • 1 Min. Lesezeit

Was ändert sich durch das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG)?


Das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) ersetzt das Telemediengesetz (TMG) und bringt einige Änderungen mit sich. Die Anbieterkennzeichnungspflicht (Impressumspflicht) bleibt bestehen, jedoch entfällt die Pflicht, auf das Gesetz selbst hinzuweisen. Es genügt, wenn aus dem Impressum ersichtlich ist, wer für die Internetseite verantwortlich ist. TMG und künftig DDG müssen nicht angegeben werden. Als Webseiten-Betreiber ist es wichtig, dass Sie Ihre Angaben im Impressum entsprechend den aktuellen gesetzlichen Anforderungen anpassen. Wenn das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) in Kraft tritt und das Telemediengesetz (TMG) ersetzt, sollte das Impressum entsprechend aktualisiert werden. Es ist empfehlenswert, bereits jetzt jegliche Hinweise auf das TMG zu entfernen.



Kurz und knapp - was ist zu tun


Gibt es eine Internetseite? Ja, dann das Impressum der betreffenden Internetseite aufrufen. Auf der Seite nach „TMG“ suchen. Treffer? Auf der Seite zusätzlich nach „Telemediengesetz“ suchen. Wenn es Suchtreffer gibt, dann gibt es auch Handlungsbedarf: Jegliche Hinweise auf das Telemediengesetz bzw. TMG einfach aus dem Impressum entfernen! Das wird ohnehin empfohlen, weil es nicht verpflichtend ist, auf die Norm selbst hinzuweisen. Eine Fehlerquelle weniger. Es genügt, wenn aus dem Impressum ersichtlich ist, wer für die Internetseite verantwortlich ist. TMG und künftig DDG müssen nicht angegeben werden.


Haben Sie Fragen? Falls Sie Fragen zu den Änderungen oder zur Anpassung Ihres Impressums haben, zögern Sie nicht, uns zu

. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

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